Schmerzensgeld
Der Schmerzensgeldanspruch kann jederzeit vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Hierbei ist jedoch der für das Opfer oftmals kaum zu leistende Prozesskostenvorschuss, den jeder Kläger vorleisten muss von Nachteil.
Insbesondere wenn dem Täter in Erwartung einer langjährigen Haftstrafe kaum finanzielle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, kann das Opfer auf den Kosten ohne Erwartung einer Auszahlung des erstrittenen Schmerzensgeldes "sitzen bleiben".
Dieses vom Gesetz ausgestaltete Verfahren findet wie ein Zivilverfahren innerhalb der strafrechtlichen Hauptverhandlung statt. Dies soll den Opfern ersparen, sich einem Verfahren mit den finanziellen Risiken eines Zivilverfahrens aussetzen zu müssen. Andererseits ist festzustellen, dass sich die Strafgerichte selbst nicht als Zivilgerichte sehen und daher oftmals versuchen, ein Adhäsionsverfahren im Strafprozess zu umgehen.
Bei Einsicht des Täters in das Unrecht seiner Tat besteht die Möglichkeit, sich auf einen sogenannten Täter - Opfer - Ausgleich zu einigen. Dabei zahlt der Täter an das Opfer einen bestimmten Betrag und entschuldigt sich. Dafür kann er eine Strafmilderung, eine Art Strafrabatt erhalten. Der Vorteil ist auch eine Befriedung des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer.
Handelt es sich um eine Tat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren auf Bewährung geahndet werden kann, so ist es möglich, dem Täter als Auflage zu dieser Bewährung aufzugeben, an das Opfer einen bestimmten Betrag zu bezahlen. Dieser Auflage wird der Täter in der Regel nachkommen, da andernfalls die Bewährung widerrufen und er doch noch inhaftiert werden kann.