Strafbefehlsverfahren
In Strafsachen geringerer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft - außer bei Jugendlichen - anstelle der Erhebung einer Anklage beim Strafrichter den Erlass eines Strafbefehls beantragen.
Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne Hauptverhandlung. Legt der Beschuldigte allerdings gegen einen vom Richter erlassenen Strafbefehl Einspruch ein, wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem daraufhin ergehenden Urteil ist der Richter an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden; die Entscheidung kann daher für den Beschuldigten auch ungünstiger ausfallen.
Gegen den Strafbefehl kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden.