Strafverfahren (strafrechtliches Hauptverfahren)


Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sein, so mündet dies nach dem vorliegenden Schema in ein strafrechtliches Hauptverfahren:
1.) Der leitende Ermittler der Polizei/Kriminalpolizei erstellt einen sog. polizeilichen
Abschlussbericht und gibt die Akte an den zuständigen Staatsanwalt ab.
2.) Der Staatsanwalt überprüft nochmals die Ermittlungen und kommt zu einem
Ermittlungsergebnis:
Entweder:
- Die Ermittlungen erbrachten kein Ergebnis:
Der Staatsanwalt erlässt eine Einstellungsverfügung
Oder
- Die Ermittlungen sind noch nicht ausreichend:
Der Staatsanwalt schickt die Akte mit weiteren Ermittlungsaufträgen an die Polizei zurück.
Oder
- Die Ermittlungen haben ausreichend Anhaltspunkte für einen Tatverdacht
erbracht:
Der Staatsanwalt verfasst die Anklageschrift und schickt diese mit der Akte an das zuständige Gericht:
- Bei Geständnis in kleineren Angelegenheiten:
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
- Ohne Geständnis und in größeren Strafsachen:
Antrag auf Erlass einer Anklage
3.) Die Akte erreicht mit dem jeweiligen Antrag das zuständige Gericht:
Der Vorsitzende Richter macht sich ein Bild von der Angelegenheit und legt einen Hauptverhandlungstermin fest, zu dem er den Angeklagten, den Verteidiger, den Geschädigten mit Beistand sowie die erforderlichen Zeugen lädt.

4.) In der Hauptverhandlung
wird zunächst die Anwesenheit überprüft und die Anklage durch den Staatsanwalt verlesen. Sodann erhält der Angeklagte Gelegenheit, sich zur Anklage zu äußern. Danach wird in die Beweisaufnahme eingetreten. Das bedeutet, dass alle Zeugen und Sachverständigen gehört sowie alle Beweismittel in Augenschein genommen bzw. verlesen werden.
Es besteht bis zur Urteilsverkündung die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
Nach der Beweisaufnahme werden die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten überprüft.
Schließlich werden von Staatsanwaltschaft und Verteidigung sowie Nebenklage die Plädoyers gehalten.
Der Angeklagte erhält die Gelegenheit zum letzten Wort, bevor sich das Gericht zur Beratung zurückzieht.
Das Gericht kommt zu einem Ergebnis:
a) Wenn das Gericht nicht von der tatbestandlichen, rechtswidrigen und schuldhaften
Tatbegehung durch den Angeklagten überzeugt ist, wird es den Angeklagten freisprechen.
b) In Zweifelsfällen gilt: Im Zweifel für den Angeklagten.
c) Wenn das Gericht die Tatbegehung für wahrscheinlich hält, aber möglicherweise
ein Tatnachweis nicht, nicht vollumfänglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geführt werden wird,kann das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft ganz oder zum Teil eingestellt werden.
d) Wenn das Gericht von der rechtswidrigen und schuldhaften Tatbestands-
verwirklichung durch den Angeklagten überzeugt ist, wird es den Angeklagten zu einer angemessenen Strafe (Geld-, Freiheitsstrafe oder Nebenstrafe) verurteilen. Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren kann diese durch Beschluss zur Bewährung ausgesetzt werden.
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