Strafverfahren (strafrechtliches Hauptverfahren)
Abschlussbericht und gibt die Akte an den zuständigen Staatsanwalt ab.
Ermittlungsergebnis:
Entweder:
- Die Ermittlungen erbrachten kein Ergebnis:
Oder
- Die Ermittlungen sind noch nicht ausreichend:
Oder
- Die Ermittlungen haben ausreichend Anhaltspunkte für einen Tatverdacht
- Die Ermittlungen erbrachten kein Ergebnis:
Der Staatsanwalt erlässt eine Einstellungsverfügung
- Die Ermittlungen sind noch nicht ausreichend:
Der Staatsanwalt schickt die Akte mit weiteren Ermittlungsaufträgen an die Polizei zurück.
- Die Ermittlungen haben ausreichend Anhaltspunkte für einen Tatverdacht
erbracht:
Der Staatsanwalt verfasst die Anklageschrift und schickt diese mit der Akte an das zuständige Gericht:
- Bei Geständnis in kleineren Angelegenheiten: Der Staatsanwalt verfasst die Anklageschrift und schickt diese mit der Akte an das zuständige Gericht:
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
- Ohne Geständnis und in größeren Strafsachen: Antrag auf Erlass einer Anklage
4.) In der Hauptverhandlung
a) Wenn das Gericht nicht von der tatbestandlichen, rechtswidrigen und schuldhaften
Tatbegehung durch den Angeklagten überzeugt ist, wird es den Angeklagten freisprechen.
b) In Zweifelsfällen gilt: Im Zweifel für den Angeklagten.
c) Wenn das Gericht die Tatbegehung für wahrscheinlich hält, aber möglicherweise
ein Tatnachweis nicht, nicht vollumfänglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geführt werden wird,kann das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft ganz oder zum Teil eingestellt werden.
d) Wenn das Gericht von der rechtswidrigen und schuldhaften Tatbestands-
verwirklichung durch den Angeklagten überzeugt ist, wird es den Angeklagten zu einer angemessenen Strafe (Geld-, Freiheitsstrafe oder Nebenstrafe) verurteilen.
Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren kann diese durch Beschluss zur Bewährung ausgesetzt werden.